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Европейский Суд разрешил воровать GUI.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass grafische Benutzeroberflächen nicht urheberrechtlich als Computerprogramme geschützt sind.

Внешний вид программ не попадает под защиту так как задан выполняемыми функциями и не требует одухотворённости при создании
Der EuGH hat nun am 22. Dezember 2010 entschieden, dass GUIs nicht unter die Definition des Begriffs "alle Ausdruckformen von Computerprogrammen" der Richtlinie 91/250 fallen. Deshalb könnten sie "nicht in den Genuss des spezifischen Schutzes durch das Urheberrecht für Computerprogramme nach dieser Richtlinie gelangen."

Zugleich stellte die dritte Kammer des EuGH in ihrem Urteil fest, dass GUIs unter Umständen als eigenständige Werke urheberrechtlichen Schutz genießen könnten. Ob das im konkreten Fall zutrifft, muss aber das tschechische Gericht entscheiden. Für diese Entscheidung hat der EuGH dem Gericht recht enge Vorgaben gemacht, woran die erforderliche Originalität des Werkes zu bemessen ist.

Sollte das Erscheinungsbild der Oberfläche durch ihre technischen Funktionen vorgegeben sein, so würde dies "dem Urheber nicht ermöglichen, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und zu einem Ergebnis zu gelangen, das eine eigene geistige Schöpfung dieses Urhebers darstellt."

Hinsichtlich der Fernsehausstrahlung von Bildern eines GUIs entschied der EuGH, dass es sich dabei nicht um eine "öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29" handele.

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